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Pflegekasse oder Krankenkasse: Wer zahlt was?

Rollator, Pflegebett, Treppenlift, Pflegedienst: welche Kasse zuständig ist, was Sie dafür brauchen und wie hoch die Zuzahlung ist. Mit Übersichtstabelle.

Julia HoffmannStand 28. Oktober 20265 Min. Lesezeit

Tochter erklärt ihrem Vater auf dem Sofa einen Brief, vor ihnen liegen Ordner und eine Brille

Krankenkasse und Pflegekasse sitzen meist unter einem Dach, zahlen aber für verschiedene Dinge. Wer den Unterschied kennt, stellt den Antrag gleich richtig und wartet nicht unnötig. Hier sehen Sie auf einen Blick, wer wofür zuständig ist.

Die Grundregel

Jede gesetzliche Krankenkasse hat eine eigene Pflegekasse. Sie erreichen beide über dieselbe Adresse und meist dieselbe Telefonnummer. Die Krankenkasse ist für alles zuständig, was eine Krankheit erkennt, behandelt oder lindert. Die Pflegekasse springt ein, wenn jemand dauerhaft Hilfe im Alltag braucht. Ihre Leistungen hängen fast immer am Pflegegrad.

Wer zahlt was?

Beispiele für die Zuständigkeit von Krankenkasse und Pflegekasse
LeistungZuständigWas Sie brauchen
Arztbesuch, Medikamente, KrankenhausKrankenkasseRezept oder Überweisung
Verbandswechsel, Spritzen, Medikamente richtenKrankenkasseVerordnung häuslicher Krankenpflege
Rollator, Rollstuhl, Duschstuhl, BadewannenliftKrankenkasseRezept vom Arzt
Hilfe beim Waschen, Anziehen, im HaushaltPflegekassePflegegrad
Pflegegeld für AngehörigePflegekasseab Pflegegrad 2
Pflegebett, HausnotrufPflegekassePflegegrad, Antrag
Handschuhe, Bettschutz, DesinfektionPflegekassebis 42 € im Monat
Treppenlift, bodengleiche Dusche, HaltegriffePflegekassebis 4.180 € Zuschuss je Maßnahme

Was die Krankenkasse übernimmt

Neben Arzt, Krankenhaus und Medikamenten zahlt die Krankenkasse Hilfsmittel, die eine Krankheit oder Behinderung ausgleichen. Dazu gehören Rollator, Rollstuhl, Duschstuhl oder ein Badewannenlift auf Rezept. Auch ein Treppensteiger kann darunter fallen. Sie brauchen dafür ein Rezept vom Arzt. Einen Pflegegrad brauchen Sie nicht.

Ab 18 Jahren zahlen Sie zu: zehn Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Medizinische Pflege zu Hause, etwa Verbandswechsel oder Spritzen, verordnet ebenfalls der Arzt als häusliche Krankenpflege.

Was die Pflegekasse übernimmt

Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld, den Pflegedienst für Körperpflege und Haushalt, die Tagespflege, den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege. Dazu kommen Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett oder ein Hausnotruf. Technische Hilfsmittel bekommen Sie oft leihweise, sonst zahlen Sie zehn Prozent zu, höchstens 25 Euro.

Besonders wichtig für das Leben im eigenen Haus ist der Zuschuss für Umbauten. Die Pflegekasse gibt bis zu 4.180 € je Maßnahme, schon ab Pflegegrad 1. Damit lassen sich ein Treppenlift, eine bodengleiche Dusche oder breitere Türen mitfinanzieren. Die Krankenkasse zahlt dafür nichts, auch wenn der Arzt den Umbau für nötig hält.

Die Kasse muss schnell entscheiden

Über Pflegehilfsmittel und Umbauten muss die Pflegekasse innerhalb von drei Wochen entscheiden, mit Gutachten innerhalb von fünf. Lässt sie die Frist ohne guten Grund verstreichen, gilt der Antrag als genehmigt.

Wenn unklar ist, wer zuständig ist

Manche Hilfsmittel dienen der Behandlung und der Pflege zugleich. Dann prüft die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, selbst, wer zahlt. Sie müssen sich also nicht festlegen. Hat eine Pflegefachkraft ein Pflegehilfsmittel empfohlen, brauchen Sie dafür kein Rezept vom Arzt. Die Empfehlung darf bei Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein.

Wurde ein Antrag abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wie das beim Umbau-Zuschuss geht, steht unter Wohnumfeldverbesserung abgelehnt.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse einen Treppenlift?

Nein. Für einen Treppenlift gibt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.180 €, schon ab Pflegegrad 1.

Wer zahlt einen Rollator?

Die Krankenkasse, wenn der Arzt ihn verordnet. Sie zahlen zehn Prozent zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.

Wer zahlt ein Pflegebett?

In der Regel die Pflegekasse als Pflegehilfsmittel. Ist unklar, welche Kasse zuständig ist, klären die Kassen das untereinander.

Brauche ich für Leistungen der Krankenkasse einen Pflegegrad?

Nein. Die Krankenkasse zahlt nach ärztlicher Verordnung. Einen Pflegegrad brauchen Sie für die Leistungen der Pflegekasse.

Quellen

  1. § 33 SGB V – Hilfsmittel
  2. § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege
  3. § 61 SGB V – Zuzahlungen
  4. § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  5. § 46 SGB XI – Pflegekassen
  6. Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten 2026