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Verhinderungspflege 2026: Anspruch, Betrag und Abrechnung

Bis zu 3.539 € im Jahr für eine Vertretung, wenn pflegende Angehörige ausfallen. Wer Anspruch hat, wie Sie abrechnen und was 2027 kommt.

Sabine KrügerStand 28. Oktober 20266 Min. Lesezeit

Pflegerin begleitet einen älteren Mann mit Rollator durch sein Wohnzimmer

Wer einen Angehörigen pflegt, braucht auch mal eine Pause. Für Urlaub, eine eigene Krankheit oder einen wichtigen Termin zahlt die Pflegekasse eine Vertretung. Das heißt Verhinderungspflege. Seit Juli 2025 ist sie einfacher geworden.

Wer hat Anspruch?

Die gepflegte Person braucht mindestens Pflegegrad 2 und wird zu Hause gepflegt. Die Hauptpflegeperson muss verhindert sein, aus welchem Grund auch immer: Urlaub, Kur, Krankheit oder einfach eine Auszeit. Früher musste man vorher sechs Monate gepflegt haben. Diese Wartezeit gibt es seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr.

Wie viel Geld gibt es?

Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 €. Sie entscheiden selbst, wie Sie ihn aufteilen. Wer keine Kurzzeitpflege braucht, kann den ganzen Betrag für die Vertretung zu Hause nutzen.

Wenn Verwandte vertreten

Übernehmen nahe Angehörige oder Menschen aus dem eigenen Haushalt die Vertretung, zahlt die Kasse ihnen bis zum Zweifachen des Pflegegeldes. Dazu kommen belegte Kosten, etwa für Fahrten oder einen Verdienstausfall. Insgesamt bleibt es bei höchstens 3.539 € im Jahr.

Verhinderungspflege durch nahe Angehörige, Stand 2026
PflegegradVertretung durch AngehörigeVertretung durch andere
Pflegegrad 2bis 694 €bis 3.539 €
Pflegegrad 3bis 1.198 €bis 3.539 €
Pflegegrad 4bis 1.600 €bis 3.539 €
Pflegegrad 5bis 1.980 €bis 3.539 €

Während der Vertretung zahlt die Kasse außerdem die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter, für bis zu acht Wochen im Jahr. Mehr zum Pflegegeld lesen Sie im Ratgeber Pflegegeld.

So rechnen Sie ab

  1. Organisieren Sie die Vertretung, zum Beispiel einen Pflegedienst, eine Nachbarin oder den Sohn.
  2. Halten Sie fest, an welchen Tagen und wie lange vertreten wurde, und sammeln Sie Rechnungen und Belege.
  3. Reichen Sie alles mit dem Antrag Ihrer Pflegekasse ein. Die meisten Kassen haben dafür ein eigenes Formular, oft auch online.

Frist beachten

Die Kosten müssen spätestens bis zum Ende des Jahres nach der Vertretung bei der Kasse sein. Für eine Vertretung im Jahr 2026 also bis zum 31. Dezember 2027.

Damit die Vertretung leichter fällt

Eine Vertretung tut sich schwer, wenn jeder Gang ins Obergeschoss oder unter die Dusche nur mit viel Kraft gelingt. Ein Treppenlift oder ein bodengleicher Einstieg in die Dusche entlastet die Hauptpflegeperson und jede Vertretung. Dafür zahlt die Pflegekasse einen eigenen Zuschuss, der nichts mit der Verhinderungspflege zu tun hat. Was übrig bleibt, rechnet der Treppenlift-Rechner aus.

Was sich 2027 ändern soll

Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 soll es die Verhinderungspflege als eigene Leistung ab 2027 nicht mehr geben. Auch der gemeinsame Jahresbetrag soll enden. Für akute Engpässe, etwa wenn die pflegende Person plötzlich ausfällt, ist ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr geplant. Die übrige Vertretung soll aus den neuen monatlichen Budgets bezahlt werden.

Bundestag und Bundesrat beraten noch. Bis dahin gilt das heutige Recht. Wer 2026 noch eine Auszeit plant, sollte den Jahresbetrag nutzen und die Belege rechtzeitig einreichen.

Häufige Fragen

Wie viel Geld gibt es 2026 für Verhinderungspflege?

Bis zu 3.539 € im Jahr, gemeinsam mit der Kurzzeitpflege. Vertreten nahe Angehörige, gibt es bis zum Zweifachen des Pflegegeldes plus belegte Kosten.

Muss ich vorher sechs Monate gepflegt haben?

Nein. Diese Wartezeit ist seit dem 1. Juli 2025 abgeschafft. Pflegegrad 2 und häusliche Pflege genügen.

Muss ich Verhinderungspflege vorher beantragen?

Nein. Sie können die Kosten nachträglich einreichen, spätestens bis Ende des Folgejahres.

Gibt es während der Verhinderungspflege weiter Pflegegeld?

Ja, die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes, für bis zu acht Wochen im Jahr.

Quellen

  1. § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
  2. § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag
  3. § 37 SGB XI – Pflegegeld
  4. Bundesgesundheitsministerium: Das ändert sich zum 1. Juli in der Pflege
  5. Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten 2026
  6. Bundesgesundheitsministerium: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz