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Entlastungsbetrag 2026: 131 € im Monat richtig nutzen

Bis zu 131 € im Monat ab Pflegegrad 1: wofür der Entlastungsbetrag gilt, wie Sie abrechnen und was ab 2027 geplant ist.

Sabine KrügerStand 28. Oktober 20265 Min. Lesezeit

Ältere Frau lacht bei Kaffee und Kuchen mit einer Betreuerin in der Tagespflege

Der Entlastungsbetrag ist eine der Leistungen, die am häufigsten verfallen. Viele wissen nicht, dass es ihn gibt, oder sie scheuen den Papierkram. Dabei steht er schon ab Pflegegrad 1 zur Verfügung und bezahlt Hilfe, die den Alltag spürbar leichter macht.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Es gibt bis zu 131 € im Monat, im Jahr also bis zu 1.572 €. Der Betrag ist in allen fünf Pflegegraden gleich. Er kommt zum Pflegegeld oder zum Pflegedienst dazu und wird nicht darauf angerechnet. Einen eigenen Antrag brauchen Sie nicht: Der Anspruch besteht, sobald ein Pflegegrad vorliegt und die Pflege zu Hause stattfindet.

Wofür Sie das Geld einsetzen können

Das Gesetz nennt vier Bereiche:

  • Tages- oder Nachtpflege, etwa für Fahrtkosten oder Verpflegung, die die Tagespflege-Leistung nicht deckt.
  • Kurzzeitpflege, wenn der Betrag dort nicht reicht.
  • Ambulante Pflegedienste. Ab Pflegegrad 2 gilt das nur für Betreuung und Haushalt, nicht für die Körperpflege. Bei Pflegegrad 1 darf der Pflegedienst damit auch beim Waschen und Anziehen helfen.
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel Haushaltshilfe, Einkaufsbegleitung, Betreuungsgruppen oder Alltagsbegleiter. Die Anbieter müssen nach dem Recht Ihres Bundeslandes anerkannt sein.

Ob auch Nachbarn oder Bekannte über den Entlastungsbetrag abrechnen dürfen, regelt jedes Land selbst. In manchen Ländern geht das nach einem kurzen Kurs, in anderen nicht. Ihre Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt sagt Ihnen, was bei Ihnen gilt.

So bekommen Sie das Geld

  1. Suchen Sie einen anerkannten Dienst. Viele Pflegekassen haben dafür eine Liste oder Suchmaske auf ihrer Website.
  2. Nutzen Sie die Hilfe und lassen Sie sich eine Rechnung ausstellen.
  3. Reichen Sie die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Sie zahlt Ihnen den Betrag zurück. Viele Dienste rechnen auch direkt mit der Kasse ab, wenn Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben.

Nicht verfallen lassen

Was Sie in einem Jahr nicht nutzen, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Danach ist es weg. Wer im Herbst merkt, dass noch Guthaben übrig ist, kann zum Beispiel einen Großputz oder eine Begleitung zu Arztterminen buchen.

Was der Entlastungsbetrag nicht bezahlt

Umbauten wie eine bodengleiche Dusche, Haltegriffe oder einen Treppenlift bezahlt der Entlastungsbetrag nicht. Dafür gibt es den eigenen Zuschuss für Umbauten von bis zu 4.180 € je Maßnahme, ebenfalls ab Pflegegrad 1. Was Ihnen davon nach dem Umbau bleibt, zeigt der Badumbau-Rechner. Wie der Antrag gelingt, steht im Ratgeber Zuschuss für Wohnumfeldverbesserung.

Was sich 2027 ändern soll

Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, den die Bundesregierung am 30. September 2026 beschlossen hat, soll der Entlastungsbetrag in seiner heutigen Form enden. Ab Pflegegrad 2 soll ein Sozialraumbudget von bis zu 175 € im Monat an seine Stelle treten, für Erwachsene ab 25 Jahren. Es soll nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gelten. Ein Ansparen sieht der Entwurf nicht vor.

Für Pflegegrad 1 soll der Betrag ersatzlos wegfallen. Der Zuschuss für Umbauten soll für Pflegegrad 1 dagegen bleiben. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Wer heute Guthaben hat, sollte es möglichst bald nutzen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

Bis zu 131 € im Monat, also bis zu 1.572 € im Jahr, in allen Pflegegraden gleich.

Kann ich mir den Entlastungsbetrag auszahlen lassen?

Nein. Die Kasse erstattet nur Rechnungen von anerkannten Diensten, etwa Haushaltshilfe, Betreuung oder Tagespflege.

Verfällt der Entlastungsbetrag am Jahresende?

Nicht sofort. Nicht genutzte Beträge können Sie noch bis zum 30. Juni des folgenden Jahres einsetzen.

Bekomme ich den Entlastungsbetrag schon mit Pflegegrad 1?

Ja, nach heutigem Recht. Nach dem Reformentwurf soll er für Pflegegrad 1 ab 2027 entfallen. Beschlossen ist das noch nicht.

Quellen

  1. § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
  2. § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
  3. Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten 2026
  4. Bundesgesundheitsministerium: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz