Pflegegrad 4: Leistungen, Pflegegeld und Pflege zu Hause 2026
Welche Leistungen es bei Pflegegrad 4 gibt, was die Kasse im Heim zahlt und wie ein barrierefreies Bad die Pflege zu Hause möglich macht.
Sabine KrügerStand 28. Oktober 20266 Min. Lesezeit

Pflegegrad 4 steht für schwerste Einschränkungen im Alltag. Die pflegebedürftige Person braucht dann bei fast allem Hilfe, oft auch nachts. Viele Familien fragen sich in dieser Lage, ob die Pflege zu Hause noch gelingt. Mit den richtigen Leistungen und einer passenden Wohnung ist das häufig möglich.
Wer bekommt Pflegegrad 4?
Das Gesetz spricht bei Pflegegrad 4 von schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Bei der Begutachtung sind 70 bis unter 90 Punkte nötig. Typisch sind Menschen, die sich kaum noch allein bewegen können, beim Essen und bei der Körperpflege umfassend Hilfe brauchen oder durch eine fortgeschrittene Demenz ständig begleitet werden müssen.
Diese Leistungen gibt es bei Pflegegrad 4
| Leistung | Pflegegrad 4 |
|---|---|
| Pflegegeld, wenn Angehörige pflegen | 800 € im Monat |
| Pflegedienst (Sachleistung) | bis 1.859 € im Monat |
| Tages- oder Nachtpflege | bis 1.685 € im Monat |
| Entlastungsbetrag, etwa für Haushaltshilfe | bis 131 € im Monat |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | bis 3.539 € im Jahr |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 € im Monat |
| Umbauten wie Treppenlift oder Dusche | bis 4.180 € je Maßnahme |
| Pflegeheim | bis 1.855 € im Monat |
| Beratungsbesuch zu Hause | halbjährlich Pflicht bei Pflegegeld, vierteljährlich möglich |
Wer Pflegegeld bekommt, muss einmal im Halbjahr einen Beratungsbesuch abrufen. Bei Pflegegrad 4 dürfen Sie ihn zusätzlich einmal im Vierteljahr in Anspruch nehmen. Nutzen Sie das, denn die Beratung kann auf Hilfsmittel und Entlastungen hinweisen, an die im Alltag niemand denkt.
Zu Hause oder im Pflegeheim?
Im Pflegeheim zahlt die Kasse bei Pflegegrad 4 bis zu 1.855 € im Monat für die Pflege. Unterkunft und Verpflegung tragen Sie selbst, deshalb bleibt meist ein hoher Eigenanteil. Zu Hause können Sie Pflegegeld, Pflegedienst, Tagespflege und Entlastungsbetrag kombinieren.
Ob die Pflege zu Hause dauerhaft gelingt, hängt oft an der Wohnung:
- Kommt die pflegebedürftige Person ohne Hilfe ins Bad und unter die Dusche?
- Ist genug Platz für Pflegebett, Rollstuhl oder Lifter?
- Liegen Schlafzimmer und Bad auf einer Ebene, oder braucht es einen Lift?
Das Bad für die Pflege umbauen
Bei Pflegegrad 4 reicht oft keine einzelne Maßnahme mehr. Ein ganz barrierefreies Bad mit bodengleicher Dusche, unterfahrbarem Waschtisch und breiter Tür kostet etwa 12.000 – 25.000 €. Der Zuschuss von bis zu 4.180 € senkt den Eigenanteil auf etwa 7.820 – 20.820 €. Leben zwei Pflegebedürftige im Haushalt, kann jede Person den Zuschuss bekommen.
Landesförderung prüfen
Wenn sich die Lage weiter verändert
Nimmt der Hilfebedarf weiter zu oder kommen besondere Anforderungen hinzu, kann eine neue Begutachtung zu Pflegegrad 5 führen. Wie Sie den Antrag stellen, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Was sich ändern soll
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes vorgelegt. Er ist noch nicht beschlossen, die Beträge in diesem Artikel gelten deshalb weiter. Das Pflegegeld soll durch ein Entlastungsbudget ersetzt werden, das höher ausfallen soll als das heutige Pflegegeld. Auch der Betrag für den Pflegedienst soll steigen. Außerdem sollen die Punktgrenzen für die Einstufung leicht steigen.
Sobald das Gesetz beschlossen ist, aktualisieren wir diese Seite. Wer heute schon Anspruch hat, sollte Leistungen wie den Zuschuss für Umbauten nicht aufschieben.
Häufige Fragen
Wie viel Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 4?
800 € im Monat, wenn Angehörige oder Bekannte die Pflege übernehmen.
Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 4 im Heim?
Bis zu 1.855 € im Monat für die Pflege. Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie selbst.
Wie viele Punkte brauche ich für Pflegegrad 4?
Bei der Begutachtung sind 70 bis unter 90 Punkte nötig.
Quellen
- § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
- § 37 SGB XI – Pflegegeld und Beratungsbesuch
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag
- § 43 SGB XI – Vollstationäre Pflege
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz (Entwurf)