Pflegegrad 1: Leistungen, Voraussetzungen und Zuschuss 2026
Welche Leistungen es bei Pflegegrad 1 gibt, wie viele Punkte nötig sind und warum schon Pflegegrad 1 den Zuschuss für Treppenlift und Bad öffnet.
Sabine KrügerStand 28. Oktober 20265 Min. Lesezeit

Pflegegrad 1 ist der Einstieg in die Pflegeversicherung. Er steht für geringe Einschränkungen im Alltag. Pflegegeld gibt es dafür noch nicht. Trotzdem lohnt sich der Antrag, denn schon Pflegegrad 1 öffnet den Zuschuss für Umbauten wie einen Treppenlift oder eine bodengleiche Dusche.
Wer bekommt Pflegegrad 1?
Das Gesetz spricht bei Pflegegrad 1 von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst werden sechs Lebensbereiche bewertet, etwa Mobilität, Selbstversorgung und der Umgang mit Medikamenten. Aus den Punkten ergibt sich der Pflegegrad. Für Pflegegrad 1 sind 12,5 bis unter 27 Punkte nötig.
Typisch sind Menschen, die vieles noch allein schaffen, aber bei einzelnen Dingen Hilfe brauchen, zum Beispiel:
- die Treppe geht nur noch langsam und mit Festhalten
- beim Duschen oder beim Einstieg in die Wanne braucht es Unterstützung
- Einkaufen, Putzen und Arzttermine klappen nicht mehr ohne Begleitung
Wie hoch Ihre Einschränkungen voraussichtlich bewertet werden, zeigt der Pflegegradrechner in wenigen Minuten.
Diese Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1
| Leistung | Pflegegrad 1 |
|---|---|
| Pflegegeld, wenn Angehörige pflegen | keine |
| Pflegedienst (Sachleistung) | keine |
| Tages- oder Nachtpflege | keine |
| Entlastungsbetrag, etwa für Haushaltshilfe | bis 131 € im Monat |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | keine |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 € im Monat |
| Umbauten wie Treppenlift oder Dusche | bis 4.180 € je Maßnahme |
| Pflegeheim | Zuschuss 131 € im Monat |
| Beratungsbesuch zu Hause | halbjährlich möglich |
Den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat zahlt die Kasse nicht aufs Konto. Sie erstattet damit Rechnungen für anerkannte Alltagshilfen, etwa eine Haushaltshilfe oder eine Betreuung. Welche Angebote in Ihrer Region anerkannt sind, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse oder beim Pflegestützpunkt.
Dazu kommen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen für bis zu 42 € im Monat, eine kostenlose Pflegeberatung und Pflegekurse für Angehörige.
Der wichtigste Vorteil: Zuschuss für Umbauten
Für Umbauten in der Wohnung zahlt die Pflegekasse schon ab Pflegegrad 1 bis zu 4.180 € je Maßnahme. Das kann ein Treppenlift sein, eine Dusche ohne Schwelle oder breitere Türen. Ein Sitzlift für eine gerade Treppe kostet etwa 3.800 – 8.000 €. Nach dem Zuschuss bleiben davon noch etwa 0 – 3.820 €.
Erst beantragen, dann beauftragen
Wenn es schwieriger wird
Die Einschränkungen können mit der Zeit zunehmen. Dann können Sie bei der Pflegekasse eine neue Begutachtung beantragen. Ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegegeld, einen Pflegedienst und Geld für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Was dann gilt, lesen Sie unter Pflegegrad 2.
Wie der Antrag und die Begutachtung ablaufen, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Was sich ändern soll
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes vorgelegt. Er ist noch nicht beschlossen, die Beträge in diesem Artikel gelten deshalb weiter. Für Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag wegfallen. An seine Stelle sollen mehr Beratung und Begleitung treten. Der Zuschuss für Umbauten soll auch in Pflegegrad 1 bleiben. Außerdem sollen die Punktgrenzen für die Einstufung leicht steigen.
Sobald das Gesetz beschlossen ist, aktualisieren wir diese Seite. Wer heute schon Anspruch hat, sollte Leistungen wie den Zuschuss für Umbauten nicht aufschieben.
Häufige Fragen
Gibt es bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein. Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es aber unter anderem bis zu 131 € im Monat für anerkannte Alltagshilfen.
Zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 einen Treppenlift?
Sie gibt einen Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme. Das gilt schon ab Pflegegrad 1.
Wie viele Punkte brauche ich für Pflegegrad 1?
Bei der Begutachtung sind 12,5 bis unter 27 Punkte nötig.
Quellen
- § 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1
- § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
- § 37 SGB XI – Pflegegeld und Beratungsbesuch
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag
- § 43 SGB XI – Vollstationäre Pflege
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz (Entwurf)