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Pflegetagebuch: So bereiten Sie die Begutachtung für den Pflegegrad vor

Wie Sie ein Pflegetagebuch führen, was hineingehört und wie es bei der MD-Begutachtung und beim Widerspruch hilft. Mit Beispiel für einen Tag.

Sabine KrügerStand 28. Oktober 20265 Min. Lesezeit

Tochter erklärt ihrem Vater auf dem Sofa einen Brief, vor ihnen liegen Ordner und eine Brille

Bei der Begutachtung für den Pflegegrad sieht die Gutachterin nur einen kurzen Ausschnitt des Alltags. Viele Menschen reißen sich an diesem Tag zusammen und wirken selbstständiger, als sie sind. Ein Pflegetagebuch hält fest, wie es an normalen Tagen aussieht. Es ist keine Pflicht, hilft aber beim Gespräch und später bei einem Widerspruch.

Pflegegrad noch 2026 beantragen

Ab 2027 sollen für die Pflegegrade 1 bis 3 mehr Punkte nötig sein. Nach dem Reformentwurf zählt das Recht am Tag des Antrags. Wer bis zum 31. Dezember 2026 beantragt, wird nach den heutigen Grenzen eingestuft. Was sich ändert

Warum ein Pflegetagebuch hilft

Die Gutachterin des Medizinischen Dienstes bewertet, wie selbstständig jemand im Alltag ist. Dafür vergibt sie Punkte in sechs Bereichen. Was im Gespräch nicht zur Sprache kommt, fließt nicht ein. Ein Tagebuch erinnert Sie an die Hilfe, die längst selbstverständlich geworden ist, etwa das Richten der Tabletten oder die Begleitung zur Toilette in der Nacht.

Wie die Begutachtung abläuft, lesen Sie unter MD-Begutachtung. Eine erste Einschätzung gibt der Pflegegradrechner, der dieselben sechs Bereiche abfragt.

Die sechs Bereiche der Begutachtung

Bereiche der Begutachtung mit Gewichtung
BereichAnteil am Ergebnis
Mobilität10 %
Geistige Fähigkeiten und Verständigung15 %
Verhalten und Psyche15 %
Selbstversorgung40 %
Umgang mit Krankheit und Therapie20 %
Alltag und soziale Kontakte15 %

Von den Bereichen „Geistige Fähigkeiten“ und „Verhalten und Psyche“ zählt nur der höhere Wert. Den größten Anteil hat die Selbstversorgung, also Waschen, Anziehen, Essen, Trinken und die Toilette. Hier lohnt es sich, besonders genau zu notieren.

So führen Sie das Tagebuch

  • Schreiben Sie jeden Tag auf, wann, wobei und wie lange geholfen wurde.
  • Notieren Sie auch Anleitung und Erinnern. Wer nur daran erinnert werden muss, sich zu waschen, ist dabei nicht selbstständig.
  • Halten Sie Nächte, Unruhe, Ängste und Stürze fest, auch Beinahe-Stürze.
  • Schreiben Sie ehrlich auf, auch an guten Tagen. Gerade der Unterschied zwischen guten und schlechten Tagen ist wichtig.
  • Legen Sie Arztbriefe, Medikamentenplan und Krankenhausberichte dazu.

So kann ein Tag aussehen:

Beispieleinträge im Pflegetagebuch
UhrzeitTätigkeitWelche HilfeDauer
7:30Aufstehen und AnziehenHilfe beim Hochkommen aus dem Bett, Socken und Schuhe15 Min.
8:00MedikamenteTabletten gerichtet und Einnahme erinnert5 Min.
10:00DuschenBegleitung in die Dusche, Rücken und Füße gewaschen25 Min.
15:00OrientierungFragte zweimal, welcher Tag heute ist–
2:30Toilettengang nachtsBegleitung, weil unsicher auf den Beinen10 Min.

Am Tag der Begutachtung

Seien Sie als Angehörige dabei und ergänzen Sie, wenn etwas zu positiv dargestellt wird. Geben Sie der Gutachterin eine Kopie des Tagebuchs mit.

Nach dem Bescheid

Ist der Pflegegrad aus Ihrer Sicht zu niedrig, ist das Tagebuch die wichtigste Grundlage für einen Widerspruch. Wie Sie vorgehen, steht unter Widerspruch gegen den Pflegegrad. Mit dem Pflegegrad gibt es auch den Zuschuss für Umbauten wie einen Treppenlift oder eine bodengleiche Dusche, schon ab Pflegegrad 1.

Häufige Fragen

Wie lange sollte man ein Pflegetagebuch führen?

Ein bis zwei Wochen vor der Begutachtung. So sind gute und schlechte Tage und auch die Nächte erfasst.

Ist ein Pflegetagebuch Pflicht?

Nein. Es hilft aber, bei der Begutachtung nichts zu vergessen, und ist eine gute Grundlage für einen Widerspruch.

Was gehört in ein Pflegetagebuch?

Jede Hilfe mit Uhrzeit und Dauer, auch Anleitung, Erinnern und nächtliche Hilfe, dazu Stürze, Unruhe und Arztbriefe.

Quellen

  1. § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Anlage 2
  2. § 18 SGB XI – Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit