heimsicher

Badumbau in der Mietwohnung: Rechte, Vermieter und Zuschuss

Barrierefreies Bad zur Miete: Ihr Anspruch nach § 554 BGB, Muster für die Anfrage, Regeln für den Auszug und bis zu 4.180 € Zuschuss.

Julia HoffmannStand 28. Oktober 20265 Min. Lesezeit

Helle bodengleiche Dusche mit Haltegriff und Klappsitz

Auch wer zur Miete wohnt, kann das Bad barrierefrei umbauen lassen. Das Gesetz gibt Mietern dafür einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, und die Pflegekasse zahlt ihren Zuschuss genauso wie bei Eigentümern. Hier lesen Sie, wie Sie vorgehen und was Sie mit dem Vermieter vereinbaren sollten.

Ihr Recht auf den Umbau

Nach § 554 BGB können Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dienen. Dazu gehören eine bodengleiche Dusche statt der Wanne, Haltegriffe, ein erhöhtes WC oder eine breitere Tür.

Der Vermieter darf nur ablehnen, wenn ihm der Umbau auch unter Berücksichtigung Ihrer Interessen nicht zugemutet werden kann. Klauseln im Mietvertrag, die Ihnen dieses Recht nehmen, sind unwirksam.

Erst die Erlaubnis, dann die Handwerker

Beginnen Sie erst mit dem Umbau, wenn die Erlaubnis schriftlich vorliegt. Sonst riskieren Sie Streit, obwohl Sie den Anspruch gehabt hätten.

So fragen Sie den Vermieter

  1. Angebot einholen. Der Fachbetrieb beschreibt, was genau umgebaut wird und wie lange es dauert.
  2. Schriftlich anfragen. Nennen Sie den Grund und legen Sie das Angebot bei.
  3. Vereinbarung treffen. Halten Sie fest, wer zahlt, wer haftet und was beim Auszug passiert.
  4. Zuschuss beantragen. Den Antrag bei der Pflegekasse stellen Sie, bevor Sie den Auftrag erteilen.
Muster: Anfrage an den Vermieter
Sehr geehrte Damen und Herren, wegen meiner eingeschränkten Beweglichkeit kann ich die Badewanne nicht mehr sicher nutzen. Ich bitte Sie deshalb nach § 554 BGB um die Erlaubnis, auf meine Kosten die Wanne durch eine bodengleiche Dusche ersetzen zu lassen. Das Angebot des Fachbetriebs liegt bei. Gern stimme ich die Einzelheiten mit Ihnen ab.

Was beim Auszug passiert

Grundsätzlich müssen Mieter beim Auszug den alten Zustand wiederherstellen. Bei einer Dusche statt Wanne möchten viele Vermieter das aber gar nicht, weil ein barrierefreies Bad die Wohnung aufwertet. Vereinbaren Sie deshalb vorher, ob zurückgebaut werden muss.

Der Vermieter kann verlangen, dass Sie für einen möglichen Rückbau eine zusätzliche Sicherheit leisten, ähnlich einer Kaution. Er muss sie getrennt von seinem Vermögen anlegen, wie die Mietkaution.

Fragen Sie auch, ob der Vermieter den Umbau selbst übernehmen möchte. Wohnungsbaugesellschaften haben dafür oft feste Abläufe.

Kosten und Zuschuss

Der Tausch von Wanne zu bodengleicher Dusche kostet meist 3.000 – 6.000 €. Mit Pflegegrad zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 €, auch in der Mietwohnung. Für eine Person bleiben dann etwa 0 – 1.820 €. Kleinere Hilfen wie Haltegriffe und ein Duschsitz kosten 80 – 500 € und brauchen meist nur eine kurze Absprache.

Was Ihr Umbau ungefähr kostet, zeigt der Badumbau-Rechner. Wie der Antrag bei der Pflegekasse aussieht, steht unter Antrag auf Wohnumfeldverbesserung. Für den Treppenlift gilt dasselbe Vorgehen, siehe Treppenlift in der Mietwohnung.

Häufige Fragen

Darf ich als Mieter das Bad barrierefrei umbauen?

Ja, mit Erlaubnis des Vermieters. Auf diese Erlaubnis haben Sie nach § 554 BGB einen Anspruch, wenn der Umbau wegen einer Einschränkung nötig und für den Vermieter zumutbar ist.

Zahlt die Pflegekasse den Badumbau auch in der Mietwohnung?

Ja. Der Zuschuss von bis zu 4.180 € gilt für Mieter und Eigentümer gleich.

Muss ich die Dusche beim Auszug zurückbauen?

Grundsätzlich ja, viele Vermieter verzichten aber darauf. Regeln Sie das vor dem Umbau schriftlich.

Quellen

  1. § 554 BGB – Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz
  2. § 546 BGB – Rückgabepflicht des Mieters
  3. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
  4. § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen