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Treppenlift und Badumbau von der Steuer absetzen

Wie Sie Treppenlift und barrierefreies Bad als Handwerkerleistung oder außergewöhnliche Belastung absetzen und welche Nachweise Sie brauchen.

Julia HoffmannStand 28. Oktober 20265 Min. Lesezeit

Älteres Paar sortiert am Küchentisch Rechnungen und Formulare mit einem Taschenrechner

Wer einen Treppenlift einbauen oder das Bad barrierefrei umbauen lässt, kann einen Teil der Kosten bei der Steuer geltend machen. Dafür gibt es zwei Wege. Welcher mehr bringt, hängt von Ihren Kosten, Ihrem Einkommen und dem Zuschuss der Pflegekasse ab. Hier lesen Sie, wie beide Wege funktionieren und welche Nachweise Sie brauchen.

Weg 1: Handwerkerleistung

Die Arbeitskosten für Einbau und Montage können Sie in der Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben. Das Finanzamt zieht 20 % davon direkt von Ihrer Steuer ab, höchstens 1.200 € im Jahr. Das entspricht Arbeitskosten von 6.000 €.

  • Es zählen nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Lassen Sie sie in der Rechnung getrennt ausweisen.
  • Sie brauchen eine Rechnung und müssen auf das Konto des Betriebs überweisen. Barzahlung zählt nicht.
  • Für Arbeiten, die öffentlich mit einem zinsverbilligten Darlehen oder einem steuerfreien Zuschuss gefördert werden, gibt es diesen Abzug nicht.

Weg 2: Außergewöhnliche Belastung

Ist der Umbau wegen einer Krankheit oder Behinderung zwangsläufig, können die Kosten als außergewöhnliche Belastung zählen. Hier zählen Material und Arbeit zusammen. Abziehbar ist aber nur, was Sie selbst tragen, und nur der Teil, der über Ihrer zumutbaren Belastung liegt.

Die zumutbare Belastung ist ein Prozentsatz Ihrer Einkünfte. Er hängt von Einkommen und Familienstand ab:

Einkünftebis 15.340 €bis 51.130 €darüber
ohne Kinder, Grundtarif (meist Alleinstehende)5 %6 %7 %
ohne Kinder, Splittingtarif (meist Ehepaare)4 %5 %6 %
mit einem oder zwei Kindern2 %3 %4 %
mit drei oder mehr Kindern1 %1 %2 %

Das Finanzamt rechnet die zumutbare Belastung selbst aus. Sie geben nur die Kosten an und legen die Nachweise bei.

Nachweis beim Treppenlift

Der Bundesfinanzhof hat 2014 entschieden, dass die Notwendigkeit eines Treppenlifts nicht durch ein vorher eingeholtes amtsärztliches Gutachten belegt werden muss. Legen Sie trotzdem Arztberichte und, falls vorhanden, den Bescheid über Pflegegrad oder Schwerbehinderung bei.

Welcher Weg bringt mehr?

Bei kleinen Umbauten oder hohen Einkünften liegt die zumutbare Belastung oft über Ihrem Eigenanteil. Dann bringt die Handwerkerleistung mehr. Bei einem teuren Umbau mit hohem Eigenanteil kann die außergewöhnliche Belastung günstiger sein, weil auch das Material zählt.

Beide Wege lassen sich für denselben Betrag nicht doppelt nutzen. Welche Kombination für Sie am besten ist, klärt Ihre Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.

Zuerst den Zuschuss sichern

Bevor Sie an die Steuer denken, beantragen Sie den Zuschuss der Pflegekasse. Er ist meist der größere Betrag und wird vor dem Auftrag beantragt. Wie das geht, steht im Ratgeber Zuschuss für Umbauten. Was Ihnen nach dem Zuschuss bleibt, rechnen der Treppenlift-Rechner und der Badumbau-Rechner aus.

Häufige Fragen

Kann ich einen Treppenlift von der Steuer absetzen?

Ja. Entweder die Arbeitskosten als Handwerkerleistung mit 20 % Abzug, höchstens 1.200 € im Jahr, oder die Kosten als außergewöhnliche Belastung.

Brauche ich ein amtsärztliches Gutachten?

Für den Treppenlift nicht. Das hat der Bundesfinanzhof 2014 entschieden. Ärztliche Unterlagen sollten Sie trotzdem beilegen.

Kann ich beide Wege kombinieren?

Nicht für denselben Betrag. Was als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, zählt nicht zusätzlich als Handwerkerleistung.

Quellen

  1. § 35a EStG – Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
  2. § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen
  3. BFH, Urteil vom 06.02.2014, VI R 61/12: Nachweis beim Treppenlift